AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Buday GmbH

I. Geltung

Dem Verkauf unserer Waren und unseren sonstigen Leistungen genauso wie der Einkauf von Waren und Dienstleistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Inbegriffen sind ebenfalls die Anforderungen unseres Verhaltenskodexes für Lieferanten.

II. Inhalt

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (s. Teil I) und den Allgemeinen Einkaufsbedingungen (s. Teil II).

III. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Ditzingen. Gerichtsstand für alle aus dem Kaufvertrag entstehenden Ansprüche ist das für den Sitz der Buday GmbH zuständige oder, nach unserer Wahl, das Gericht am Wohnort bzw. Sitz des Käufers. Es gilt deutsches Recht, bei Exportgeschäften behalten wir uns die Anwendung des Rechtes vor, das im Lande des Käufers gilt. Für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsforderungen gelten die „Incoterms” in der jeweils aktuellen Fassung. IV. Schlussbestimmung Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeiten.

Teil I
Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden)

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer Geschäftskonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit und Liefermenge

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Eine Über- oder Unterlieferung unsererseits von bis zu ± 10 % der bestellten Menge ist ohne weiterführende Rücksprache mit dem Empfänger möglich und kein Anlass zur Beanstandung.

Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ergibt sich aus Nr. 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Teil II
Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Buday GmbH (nachfolgend „Buday“) und dem Lieferanten von Waren (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch Buday. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der Internetseite von Buday, www.buday.com, abgerufen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Buday bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Die Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch Buday bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

3. Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn Buday den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.

4. Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit dem Buday Besteller unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

 

Vertragsschluss

1. Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen Buday und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich zu prüfen und Buday in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Leistungsumfang

1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.

3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Buday ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.

4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Informierung Budays..

5. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Buday Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich, vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen.

6. Der Lieferant wird auf Buday Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

7. Buday ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Buday kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von Buday gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, Buday unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Buday Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

9. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

10. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 3.9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist Buday hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.

2. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz von Buday zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

3. Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

 

4. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.

5. Fällige Rechnungen können seitens Buday erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in der Buday Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber Buday geltend zu machen.

6. Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Ziffer 3.3 dieser Einkauf-AGB.

7. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei Buday voraus.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Buday in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Buday ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

V. Liefertermin und Liefermenge

1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, der von dem Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen ist, ist bindend. Als Liefertag gilt der Tag des Wareneingangs bei Buday an deren Geschäftssitz (im Haus). Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich Buday vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, Buday unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.

3. Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten ist Buday berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwerts entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

4. Eine Über- oder Unterlieferung von über ± 10 % der bestellten Menge ist ohne weiterführende Rücksprache mit dem Empfänger möglich und kein Anlass zur Beanstandung.

VI. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. Buday ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für Buday unverwendbar geworden ist.

3. Buday ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

4. Ein Rücktrittsrecht für Buday besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

5. Buday kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten Buday Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

6. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

VII. Gefahrenübergang, Dokumente

1. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch Buday an deren Geschäftssitz (im Haus).

2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Buday Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, hat Buday für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.

3. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten von Buday überlassen werden, bleiben im Eigentum von Buday. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an Buday herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber Buday verwendet werden.

XIII. Gewährleistungsansprüche, Garantien

1. Gewährleistungsansprüche von Buday bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden.

Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG hinzuweisen.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, den als Anlage beigefügten und auf der Internetseite von Buday abrufbaren Code of Conduct für Lieferanten einzuhalten.

4. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für Buday gemäß § 377 HGB wird ausgeschlossen.

Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Eigentum, Beistellung, Vermischung

1. Sofern Buday Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum von Buday. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Buday vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien von Buday mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Buday das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Buday insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Buday aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

2. Wird die von Buday bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Buday das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Buday anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Buday unentgeltlich.

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XI. Schutzrechte und Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von Buday erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Buday offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann Buday die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.

2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit Buday erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. Buday und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.

3. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte Buday von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, Buday von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Buday aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

XII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für Buday und den Lieferanten verbindlich.

2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Buday und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ergeben sich aus Nummer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Buday GmbH (AGB), können jederzeit auf der Internetseite von Buday, www.buday.com, abgerufen werden.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.