Teil II
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Buday GmbH (nachfolgend „Buday“) und dem Lieferanten von Waren (nachfolgend „Lieferant“) für deren Bestellung und Bezug durch Buday. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
2. Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der Internetseite von Buday, www.buday.com, abgerufen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Buday bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt; in diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Bestellungen gelten die Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Die Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch Buday bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
3. Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn Buday den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.
4. Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit dem Buday Besteller unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.
1. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
2. Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
3. Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Buday ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Informierung Budays..
5. Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Buday Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich, vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen.
6. Der Lieferant wird auf Buday Anforderung Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
7. Buday ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Buday kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von Buday gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, Buday unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Buday Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
10. Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 3.9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist Buday hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.
Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen